Die Pflegestufen

Um Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) zu erhalten, muss eine Pflegestufe vorliegen, die beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) beantragt werden muss. Folgende Pflegestufen sind möglich:

Pflegestufe I

Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Pflegestufe II

Pflegebedürftige der Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Pflegestufe III

Pflegebedürftige der Pflegestufe 3 (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Der Zeitaufwand, den ein Angehöriger oder eine andere nicht in der Pflege ausgebildete Person für die Pflege benötigt muss in der

Pflegestufe I
mindestens 90 Minuten im Tagesdurchschnitt betragen. Dabei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.

Pflegestufe II
mindestens 3 Std. im Tagesdurchschnitt betragen. Auf die Grundpflege müssen 2 Std. entfallen.

Pflegestufe III
mindestens 5 Std. im Tagesdurchschnitt betragen. Es müssen 4 Std. auf die Grundpflege entfallen.

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